angefochtener Beschluss E. 2.1). Das Bezirksgericht Laufenburg wies diesen Antrag mit der Begründung ab, dass es "dezidiert" der Auffassung sei, dass sich der Beschwerdeführer auch nicht mit einer von einem Privatgutachter empfohlenen medikamentösen Behandlung einverstanden erklären würde (angefochtener Beschluss E. 2.2).