Schliesslich liess sich der Beschwerdeführer bzw. sein amtlicher Verteidiger zu Beginn der vorinstanzlichen Verhandlung auch nicht in dem Sinne, dass er das Gutachten zu wenig intensiv habe studieren können, vernehmen, sondern stellte er vielmehr erst nach den stattgefundenen Befragungen den Antrag, dass das Urteil auszusetzen und ein Privatgutachter über die psychiatrischen Akten zu "lassen" sei, um dem Beschwerdeführer ein "Feedback" zur Frage, ob es (wirklich nicht) ohne Medikamente gehe, geben zu können (Protokoll S. 22; angefochtener Beschluss E. 2.1).