2.2. 2.2.1. Der Beschwerdeführer ist mit der (sinngemässen) Rüge, wonach ihm zu wenig Zeit verblieben sei, um sich vor der Verhandlung am 14. November 2023 mit dem Gutachten von C._____ vom 2. November 2023 genügend auseinanderzusetzen, nicht zu hören. Das erwähnte Gutachten wurde ihm gemäss seinen Angaben am 3. November 2023, mithin rund zehn Tage vor der Verhandlung, per E-Mail zugestellt. Dass es sich bei einer gewöhnlichen E-Mail-Zustellung nicht um eine in der Schweizerischen Strafprozessordnung vorgesehene Zustellungsart handelt, ändert nichts daran, dass der Beschwerdeführer das Gutachten zugestandenermassen tatsächlich erhalten und auch zur Kenntnis genommen hatte.