Der einseitige, überzeichnete Bericht der D._____ vom 2. August 2023 habe denn auch bewirkt, dass die Hauptgutachterin von ihrer ursprünglich positiven Beurteilung abgekommen sei und nunmehr eine stationäre Massnahme befürworte, obwohl sich die faktische Situation gleich gestalte wie zur Zeit der ersten Begutachtung. Auch hätten die Vollzugsdienste in keiner Art und Weise auf die Bereitstellung eines sozialen Empfangsraums mit eigener Wohnung hingewirkt oder einen Übertritt in eine therapeutische Institution vorbereitet. Auch bezüglich Sicherheitseinschätzung oder Gefährdungsrisiko habe sich gegenüber der ersten Begutachtung nichts verändert.