auf deren Konsistenz überprüft. Die Beschwerde erfolge daher lediglich zur Fristwahrung und werde vorläufig erhoben. Sie werde deshalb nur marginal begründet. Je nach Ergebnis der privatgutachterlichen Überprüfung werde die vorliegende Beschwerde zurückgezogen bzw. ergänzend begründet. Es werde deshalb beantragt, das Beschwerdeverfahren einstweilen ruhen zu lassen.