2. 2.1. Der Beschwerdeführer führt in der Beschwerde zunächst aus, das für den angefochtenen Beschluss massgebliche letzte forensisch-psychiatrische Gutachten vom 2. November 2023 (von C._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Schwerpunkt Forensische Psychiatrie und Psychotherapie FMH, […]; Reg. 18) sei der Verteidigung sehr kurzfristig am 3. November 2023 per E-Mail und am 13. November 2023, einen Tag vor der Verhandlung, "offiziell" zugestellt worden. Es sei der Verteidigung daher verwehrt gewesen, sich mit dem Gutachten eingehend auseinanderzusetzen und dieses allenfalls durch einen Privatgutachter überprüfen zu lassen.