Der vorliegend angefochtene Beschluss datiert vom 14. November 2023, weshalb das dagegen erhobene Rechtsmittel nach den bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung zu beurteilen ist. Demgemäss unterliegt der angefochtene Beschluss des Bezirksgerichts Laufenburg vom 14. November 2023, der einen selbständigen nachträglichen Entscheid i.S.v. Art. 363 Abs. 1 StPO darstellt, dem Beschwerderecht (BGE 141 IV 396 Regeste).