3.2. Es wurden keine Stellungnahmen eingeholt (Art. 390 Abs. 2 Satz 1 StPO e contrario). Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes [gemeint: der Schweizerischen Strafprozessordnung in der ab 1. Januar 2024 gültigen Fassung] gefällt worden, so werden Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt (Art. 453 Abs. 1 StPO).