" 1. In Aufhebung des Beschlusses des Bezirksgerichts Laufenburg vom 14. November 2023 Ziffer 1.1 sei die Fortführung der mit Urteil […] des Bezirksgerichts Laufenburg vom 9. März 2023 angeordneten ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung fortzusetzen. 2. Die Verfahrenskosten gemäss Ziffer 2. (2.1 bis 2.3) des vorinstanzlichen Beschlusses seien auf die Staatskasse zu nehmen. 3. Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen, inklusive der Kosten für das Privatgutachten.