Eventualiter sei gestützt auf Art. 63b Abs. 2 und 4 StGB an Stelle der für den Verurteilten mit Urteil des Bezirksgerichtes Laufenburg vom 9. März 2023 angeordneten ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung der Vollzug der aufgeschobenen Freiheitsstrafe – unter Anrechnung der Dauer der Untersuchungshaft und des Freiheitsentzuges im Rahmen der ambulanten Behandlung – anzuordnen. 2. [Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft] 3. Es sei ein forensisch-psychiatrisches Ergänzungsgutachten zum aktuellen Verlauf über den Verurteilten einzuholen.