" 1. Gestützt auf Art. 63b Abs. 2 und 5 StGB sei an Stelle der für den Verurteilten mit Urteil des Bezirksgerichtes Laufenburg vom 9. März 2023 angeordneten ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung bzw. an Stelle des Vollzuges der aufgeschobenen Freiheitsstrafe eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB anzuordnen.