1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziff. 1 der vorinstanzlichen Verfügung dahingehend abgeändert, dass die Probezeit sowie die Bewährungshilfe und die erteilten Weisungen um 24 Monate bis zum 7. Mai 2025 verlängert werden. 2. Auf das Gesuch des Beschwerdegegners um Gewährung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren wird nicht eingetreten. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen.