5.2.3. Der amtliche Verteidiger des Beschwerdegegners hat keine Kostennote eingereicht. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau erachtet im Zusammenhang mit der am 25. Januar 2024 eingereichten Beschwerdeantwort einen Aufwand von acht Stunden für angemessen. Gestützt auf den Regelstundenansatz von Fr. 220.00 zuzüglich Auslagenpauschale von 3 % und dem Mehrwertsteuerzuschlag von 8.1 % resultiert eine Entschädigung von Fr. 1'959.65. Die Beschwerdekammer entscheidet: