428 Abs. 2 lit. b StPO). - 16 - 5.2. 5.2.1. Dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdegegners ist für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine angemessene Entschädigung aus der Staatskasse auszurichten (Art. 135 Abs. 2 StPO). 5.2.2. Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT bemisst sich die Entschädigung in Strafsachen nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwalts. Der Regelstundenansatz der amtlichen Verteidigung beträgt in der ab 1. Januar 2024 geltenden Fassung Fr. 220.00. Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 3bis AnwT).