5. 5.1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die Beschwerdeführerin beantragte eine Verlängerung der Probezeit, der Bewährungshilfe und der erteilten Weisungen bis zum 25. Oktober 2028. Vorliegend ist die von der Vorinstanz verfügte Verlängerung der Probezeit, der Bewährungshilfe und der erteilten Weisungen von 18 Monaten um 6 Monate zu erhöhen. Damit obsiegt die Beschwerdeführerin lediglich in untergeordnetem Umfang. Es rechtfertigt sich daher, die gesamten obergerichtlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 2 lit.