Der Antrag der Beschwerdeführerin, die Probezeit um 5 Jahre zu verlängern, den Fristbeginn der Probezeitverlängerung auf den Urteilszeitpunkt der Vorinstanz zu legen und damit die Probezeit bis zum 25. Oktober 2028 zu verlängern, hätte jedoch faktisch eine Verlängerung um mehr als 5 Jahre zur Folge und ist dementsprechend gesetzeswidrig. Die Beschwerde ist folglich diesbezüglich abzuweisen. 3.5. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist Dispositiv-Ziff. 1 der vorinstanzlichen Verfügung dahingehend abzuändern, dass die Probezeit sowie die Bewährungshilfe und die erteilten Weisungen um 24 Monate bis zum 7. Mai 2025 zu verlängern sind. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.