Seither hat er sich im vorzeitigen Antritt bzw. in der vorzeitigen Fortführung der Probezeit nach bedingter Entlassung aus dem stationären Vollzug befunden. Würde der Auffassung der Beschwerdeführerin gefolgt werden, bliebe die vorzeitige Fortführung der Probezeit ab 8. Mai 2023 bis zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils gänzlich unberücksichtigt, was nicht angehen kann. Vielmehr ist mit der Vorinstanz der Beginn der Verlängerung der Probezeit daher rückwirkend auf den 8. Mai 2023 zu legen. Im Weiteren verkennt die Beschwerdeführerin, dass die Probezeit von Gesetzes wegen um - 15 -