3.4. Nicht zu folgen ist der Ansicht der Beschwerdeführerin, der Beginn der Probezeitverlängerung sei auf den Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils und damit auf den 25. Oktober 2023 festzulegen. Die dem Beschwerdegegner mit Nachentscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Baden vom 6. Mai 2020 auferlegte verlängerte Probezeit ist am 7. Mai 2023 abgelaufen. Seither hat er sich im vorzeitigen Antritt bzw. in der vorzeitigen Fortführung der Probezeit nach bedingter Entlassung aus dem stationären Vollzug befunden.