Unter Würdigung der gesamten Umstände und unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips erscheint daher eine Verlängerung der Probezeit um 24 Monate angemessen. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, steht es der Vollzugsbehörde vor Ablauf dieser Frist selbstverständlich offen, insbesondere erneut eine Verlängerung der Probezeit beim Strafgericht zu beantragen, sollten die Abklärungen ergeben, dass eine endgültige Entlassung nach Ablauf der Probezeitverlängerung nicht in Betracht kommt. In Bezug auf die Dauer der Probezeit, der Bewährungshilfe und der erteilten Weisungen ist die Beschwerde demnach teilweise gutzuheissen.