_ zu kurze Fristen Unruhe, Unsicherheit und Druck in das schwierige Behandlungssetting brächten (vgl. Ergänzungsgutachten vom 13. Juni 2023, S. 8). Andererseits ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass es die Vollzugsbehörde während den letzten drei Jahren versäumt hat, vertiefte Abklärungen hinsichtlich allfällig möglicher milderer Massnahmen vorzunehmen, weshalb es mit der Vorinstanz nur folgerichtig ist, die neu anzusetzende Probezeit möglichst knapp zu bemessen. Unter Würdigung der gesamten Umstände und unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips erscheint daher eine Verlängerung der Probezeit um 24 Monate angemessen.