3.3.2. Die Vorinstanz beurteilt eine Verlängerung der Probezeit, der Bewährungshilfe und der erteilten Weisungen um 18 Monate als verhältnismässig. Mit Blick auf die anstehend zu tätigenden umfassenden Abklärungen ist dieser Zeitraum zu knapp bemessen. Erstens ist zu berücksichtigen, dass der Vollzugsbehörde für die eingehende Auf- und Ausarbeitung möglicher Anschlusslösungen unter realistischen Bedingungen auch genügend Zeit bleiben muss. Zweitens ist zu beachten, dass gemäss nachvollziehbarer Ansicht von Dr. med. C._____ zu kurze Fristen Unruhe, Unsicherheit und Druck in das schwierige Behandlungssetting brächten (vgl. Ergänzungsgutachten vom 13. Juni 2023, S. 8).