Insbesondere geht aus dem Gutachten nicht hervor, aus welchen Gründen eine umfassende Beistandschaft oder eine Mitwirkungsbeistandschaft nicht möglich sein sollte. Ein blosser Verweis auf eine Auskunftseinholung des Vollzugs- und Bewährungsdienstes reicht nicht aus, um von einer vertieften Prüfung allfälliger zivilrechtlicher Massnahmemöglichkeiten ausgehen zu können.