Auf- und Ausarbeitung möglicher Anschlusslösungen hingewiesen wurde. Entgegen der Beschwerdeführerin enthält auch das Gutachten von Dr. med. B._____ vom 16. Dezember 2022 keine vertiefte Auseinandersetzung diesbezüglich. Die Gutachterin führt lediglich aus, laut Auskunft des Vollzugs- und Bewährungsdienstes erscheine die Errichtung einer umfassenden Beistandschaft nach Rücksprache mit der zuständigen KESB weder möglich noch angezeigt (act. 07 336) und mit den derzeit möglichen zivilrechtlichen Massnahmen könne im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft oder auch bei Änderung zu einer Mitwirkungsbeistandschaft einem Rückfallrisiko nicht begegnet werden (act.