_ möglich wäre und die Medikamenteneinnahme bspw. auch durch die Spitex – mithin mit einer milderen Massnahme – sichergestellt werden könnte (vgl. vorinstanzliches Protokoll, S. 12 und 19 f.; Ergänzungsgutachten S. 7), ist mit der Vorinstanz die Probezeit unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit nur so lange zu verlängern, als dies die Dauer der Abklärungen hinsichtlich der Prüfung einer möglichen Überführung der Behandlung in ein anderweitiges strafrechtlich begründetes Setting oder gar in eine zivilrechtliche Massnahme erfordert.