_ vom 13. Juni 2023 und unter Berücksichtigung der an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 25. Oktober 2023 getätigten Aussagen von Dr. med. C._____, wonach die psychotherapeutische Behandlung engmaschig auch ausserhalb des Pflegezentrums Q._____ möglich wäre und die Medikamenteneinnahme bspw. auch durch die Spitex – mithin mit einer milderen Massnahme – sichergestellt werden könnte (vgl. vorinstanzliches Protokoll, S. 12 und 19 f.;