3.2.2. Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei. Nach dem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung ist das Gericht nicht an den Befund oder die Stellungnahme des Sachverständigen gebunden. Es hat vielmehr zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Auch wenn das Gutachten grundsätzlich der freien Beweiswürdigung unterliegt, darf das Gericht nach der vorbehaltlosen und konstanten Praxis des Bundesgerichts in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von ihm abrücken und muss Abweichungen begründen.