3.1.3. Weiter sind die grundsätzliche Verlängerung der Probezeit, der Bewährungshilfe und der Weisungen unbestritten (Beschwerde, S. 2; Beschwerdeantwort, Rz. 23). Mit Verweis auf die nachvollziehbaren und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der Verfügung vom 25. Oktober 2023 (E. 3.5 der angefochtenen Verfügung) sind demnach die Probezeit, die Bewährungshilfe und die Weisungen – mit Ausnahme der Totalabstinenz von Alkohol und illegalen Substanzen – grundsätzlich zu verlängern. Strittig und zu prüfen sind hingegen die Dauer der Verlängerung und deren Beginn.