3.1.2. Die theoretischen Grundlagen, nach denen bei Ablauf der Probezeit eine Fortführung der ambulanten Behandlung, der Bewährungshilfe oder der Weisungen notwendig ist, um der Gefahr weiterer mit dem Zustand des bedingt Entlassenen in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, legte die Vorinstanz zutreffend dar (E. 3.1 der angefochtenen Verfügung). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).