Nicht zu beanstanden sei, dass die verlängerte Probezeit von 18 Monaten rückwirkend ab dem 8. Mai 2023 zu laufen begonnen habe. Das vorinstanzliche Verfahren habe klären sollen, wie es nach dem 7. Mai 2023 für den Beschwerdegegner weitergehe. Daher sei es nur konsequent, dass die verlängerte Probezeit daran anschliesse. Die dem Amt für Justizvollzug bzw. dem Bewährungs- und Vollzugsdienst zu Abklärungen verbleibenden neun Monate seien ausreichend und die effektiv verbleibende Dauer der Probezeit sei wohl auch bei der Festsetzung der Gesamtdauer durch die Vorinstanz miteingeflossen (Beschwerdeantwort, Rz. 25 f.).