Wie die Gutachterin zu diesem Schluss komme, ergebe sich jedoch nicht aus den Akten. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass konkrete, nachvollziehbare Abklärungen nicht getroffen worden seien, zumal die Gutachterin mit ihrer Schlussfolgerung auch diversen Besprechungsnotizen und Anmerkungen in den Verlaufsberichten, wonach selbst das jetzige Setting im Rahmen von zivilrechtlichen Massnahmen sichergestellt werden könne, widerspreche (Beschwerdeantwort, Rz. 20 f.).