Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin lasse sich den Gutachten und den weiteren Akten gerade keine detaillierten Abklärungen hinsichtlich möglicher zivilrechtlicher Massnahmen finden. Zwar habe Dr. med. B._____ festgehalten, dass die Errichtung einer umfassenden Beistandschaft laut Auskunft des Vollzugs- und Bewährungsdienstes nach Rücksprache mit der zuständigen KESB weder möglich noch angezeigt sei. Wie die Gutachterin zu diesem Schluss komme, ergebe sich jedoch nicht aus den Akten.