Vor diesem Hintergrund rechtfertige es sich sodann auch, eine weitaus kürzere Probezeit als die noch im schriftlichen Gutachten empfohlene Maximaldauer anzusetzen, namentlich eine Dauer, innert welcher eben diese bislang nicht vorgenommenen Abklärungen getroffen werden könnten (Beschwerdeantwort, Rz. 19). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin lasse sich den Gutachten und den weiteren Akten gerade keine detaillierten Abklärungen hinsichtlich möglicher zivilrechtlicher Massnahmen finden.