Wenn sich eine befürchtete Drittgefährdung mittels weniger einschneidenden Mitteln als strafrechtlichen Massnahmen minimieren lasse oder lassen könnte, seien zwingend die erforderlichen Abklärungen zeitnah zu treffen, selbst wenn dies bedeute, dass deren Umsetzung allenfalls etwas umständlicher und aufwändiger wäre. Vor diesem Hintergrund rechtfertige es sich sodann auch, eine weitaus kürzere Probezeit als die noch im schriftlichen Gutachten empfohlene Maximaldauer anzusetzen, namentlich eine Dauer, innert welcher eben diese bislang nicht vorgenommenen Abklärungen getroffen werden könnten (Beschwerdeantwort, Rz. 19).