2.3. Der Beschwerdegegner führt mit Beschwerdeantwort aus, die Vorinstanz weiche nur partiell von den Gutachten ab, namentlich im Hinblick auf die Dauer der Probezeit und dies – entgegen der Beschwerdeführerin – nicht ohne triftigen bzw. nachvollziehbaren Grund (Beschwerdeantwort, Rz. 11 ff.). Wenn sich eine befürchtete Drittgefährdung mittels weniger einschneidenden Mitteln als strafrechtlichen Massnahmen minimieren lasse oder lassen könnte, seien zwingend die erforderlichen Abklärungen zeitnah zu treffen, selbst wenn dies bedeute, dass deren Umsetzung allenfalls etwas umständlicher und aufwändiger wäre.