tritt bzw. die Fortführung der Probezeit samt fortgeltenden Weisungen bewilligt habe. Es rechtfertige sich daher, den Beginn der neuen Probezeitverlängerung frühestens auf den Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils zu setzen. Zudem führe die Vorinstanz selber aus, eine Probezeitverlängerung von 18 Monaten reiche aus, um die notwendigen Abklärungen zu treffen. Indem sie aber den Endzeitpunkt der verlängerten Probezeit bereits auf den 7. November 2024 fixiert habe, habe sie die Zeit für weitere Abklärungen und Fortschritte auf weniger als ein Jahr verkürzt (Beschwerde, S. 5). - 11 -