Im Weiteren sei nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz die Probezeitverlängerung auf 18 Monate angesetzt, den Endzeitpunkt auf den 7. November 2024 fixiert und damit – ohne nähere Begründung – den Anfang der Probezeitverlängerung auf den ursprünglichen Endtermin der letzten Probezeitverlängerung gesetzt habe. Hierzu sei anzumerken, dass die Vorinstanz am 30. März 2023 das Einholen eines Ergänzungsgutachtens zur Frage der Dauer der Probezeitverlängerung angekündigt und mit Verfügung vom 27. April 2023 dem Beschwerdegegner (kurz vor Ablauf der Höchstdauer der laufenden Probezeit per 7. Mai 2023) den vorzeitigen An-