Auch betreffend die von der Verteidigung des Beschwerdegegners geforderte Überprüfung der Möglichkeit einer zivilrechtlichen Massnahme habe sich die Gutachterin Dr. med. B._____ in ihrem Gutachten vom 16. Dezember 2022 klar geäussert. Aus deren Ausführungen ergebe sich, dass – jedenfalls mindestens für die nächsten drei Jahre – eine bloss auf zivilrechtliche Ebene gestützte Betreuung aufgrund der vom Beschwerdegegner ausgehenden bestehenden Fremdgefährdung nicht genügend sei (Beschwerde, S. 4).