Zudem verkenne und übergehe die Vorinstanz die Empfehlungen der Gutachter zur Rückfallgefahr und zur angemessenen Dauer der Probezeitverlängerung. So zeigten die Empfehlungen von Dr. med. B._____ unmissverständlich auf, dass aktuell und für mindestens die nächsten drei Jahre (ohne klares Setting, ohne Betreuung und insbesondere ohne Kontrolle der notwendigen Medikation) eine zu grosse Rückfallgefahr vom Beschwerdegegner ausgehe. Genau aus diesem Grund sei an den durch das zuständige Strafgericht verbindlich festgelegten Weisungen mit einer Probezeitverlängerung von 5 Jahren, allermindestens aber drei Jahren, festzuhalten.