5 Jahre zu verlängern, abzuweichen. Die Vorinstanz stelle sich auf den falschen, nicht näher begründeten Standpunkt, vom Beschwerdegegner gehe aktuell keine grössere Fremdgefährdung aus, die Fortführung von strafrechtlich begründeten Weisungen sei in einem alternativen Setting zu überprüfen und die Möglichkeit der Behandlung des Beschwerdegegners in einer zivilrechtlichen Massnahme zu klären. Inwiefern hierfür eine Verlängerung um nur 18 Monate ausreichen sollte, werde nicht näher ausgeführt (Beschwerde, S. 3 f.).