2.2. Die Beschwerdeführerin verweist mit Beschwerde vom 7. Dezember 2023 betreffend die Dauer der Probezeitverlängerung auf das Ergänzungsgutachten von Dr. med. C._____ vom 13. Juni 2023. Die von der Vorinstanz angeführten Gründe, welche für eine Probezeitverlängerung von 18 Monaten sprechen sollen, überzeugten nicht und stellten sicher keine triftigen Gründe dar, um von der gutachterlichen Empfehlung, die Probezeit um - 10 -