negativ ausfallen sollten – erneut eine Verlängerung der Probezeit initiieren, dies allenfalls mit gleichlautenden oder geänderten Anträgen. Nach dem Ausgeführten erscheine eine Verlängerung der Probezeit, der Bewährungshilfe sowie der erteilten Weisungen um 18 Monate – und nicht wie seitens der Beschwerdeführerin resp. der Vollzugsbehörde beantragt um 5 Jahre – verhältnismässig (E. 3.6.2 der angefochtenen Verfügung).