Eine Verlängerung der Probezeit um 18 Monate sollte dabei für die Abklärungen, nämlich, ob die notwendigen Voraussetzungen der kontinuierlichen, medikamentösen und psychiatrischen Behandlung des Beschwerdegegners auch bei Überführung in ein anderweitiges strafrechtlich begründetes Setting oder gar in eine zivilrechtliche Massnahme sichergestellt werden könne, ausreichen. In diesem Zeitraum werde die Vollzugsbehörde die erforderlichen Beurteilungen vorzunehmen haben und aufgrund ihrer Ergebnisse alsdann selbständig weitere Lockerungsschritte gegenüber dem Beschwerdegegner aussprechen oder beim Strafgericht – wenn die Abklärungen im Hinblick darauf