Derartige Abklärungen schienen in der letzten dreijährigen Probezeit nicht oder nur ungenügend unternommen worden zu sein, jedenfalls lasse sich den Akten nichts Derartiges entnehmen. Eine Verlängerung der Probezeit um 18 Monate sollte dabei für die Abklärungen, nämlich, ob die notwendigen Voraussetzungen der kontinuierlichen, medikamentösen und psychiatrischen Behandlung des Beschwerdegegners auch bei Überführung in ein anderweitiges strafrechtlich begründetes Setting oder gar in eine zivilrechtliche Massnahme sichergestellt werden könne, ausreichen.