Somit erscheine nicht nur die Fortführung von strafrechtlich begründeten Weisungen in alternativen Settings konkret abzuklären nunmehr dringend angezeigt, sondern auch die effektive Klärung der Möglichkeit der Überführung der Behandlung des Beschwerdegegners in eine zivilrechtliche Massnahme. Derartige Abklärungen schienen in der letzten dreijährigen Probezeit nicht oder nur ungenügend unternommen worden zu sein, jedenfalls lasse sich den Akten nichts Derartiges entnehmen.