Ebenso wenig sei in diesen Abklärungen eine nachvollziehbare Begründung dafür zu entnehmen, weshalb eine zivilrechtliche Massnahme ausserhalb des Strafvollzugs per se völlig ungeeignet sein solle. Immerhin empfehle der Verlaufsbericht des Pflegezentrums Q._____ vom 15. August 2022 "dringend die Unterbringung in einem engmaschig betreuten Setting auf der Basis einer zivilrechtlichen Massnahme, in deren Rahmen Herr A._____ benötigte Unterstützung erlangen kann, seinen Alltag selbständig zu gestalten, ohne durch Überforderung oder Dekompensation in selbst- oder fremdgefährdende Situationen zu geraten".