Vollzugssicht eine vertiefte Auseinandersetzung diesbezüglich zu erfolgen, um die praktische Durchführbarkeit eines alternativen Settings abklären zu können. Hinzu komme, dass eine grundsätzliche Auseinandersetzung damit, ob beim Beschwerdegegner anstelle der bisherigen strafrechtlichen Weisungen, die in Zukunft gleichbleibend und/oder in anderweitiger Form weitergeführt werden müssten, in den Abklärungen der Vollzugsbehörde ebenfalls nicht ersichtlich sei. Ebenso wenig sei in diesen Abklärungen eine nachvollziehbare Begründung dafür zu entnehmen, weshalb eine zivilrechtliche Massnahme ausserhalb des Strafvollzugs per se völlig ungeeignet sein solle.