der Fall wäre, stehe damit nur fest, dass eine derartige Alternative eben möglich erscheine, wenn auch aus Vollzugssicht unter erschwerten Bedingungen. Blosse Zweckmässigkeitsgründe aus Sicht des Vollzugs, die nicht gegen die grundsätzliche Durchführbarkeit eines anderweitigen Settings sprächen, würden dasselbe aber nicht per se in Frage zu stellen vermögen. Vielmehr hätte aus -9-