__ habe ausgeführt, dass die psychotherapeutische Behandlung engmaschig auch ausserhalb der Institution in Q._____ möglich wäre, dies mit Interventionsmöglichkeiten, die bei Zuwiderhandlungen des Beschwerdegegners gegen angeordnete Weisungen angeordnet werden könnten. Auch wenn diese für den Vollzug diesfalls umständlicher und aufwendiger ausfallen dürften als dies bei der permanenten Unterbringung des Beschwerdegegners im Pflegezentrum Q._____ der Fall wäre, stehe damit nur fest, dass eine derartige Alternative eben möglich erscheine, wenn auch aus Vollzugssicht unter erschwerten Bedingungen.