Die im Gutachten von Dr. med. B._____ angeführten Gründe, weshalb von einer Entlassung aus dem gegenwärtigen Setting derzeit abzusehen sei, beträfen – mit Ausnahme der Sicherstellung der regelmässigen Medikamenteneinnahme – eine befürchtete Selbstgefährdung des Beschwerdegegners, welcher mit zivilrechtlichen – und nicht mit strafrechtlichen – Massnahmen zu begegnen sei. Sodann sei die aus legalprognostischen Gründen in jedem Falle erforderliche Behandlung des Beschwerdegegners keineswegs nur im Pflegezentrum Q._____ sichergestellt. Dr. med. C._____ habe ausgeführt, dass die psychotherapeutische Behandlung engmaschig auch ausserhalb der Institution in Q.