Zudem sei fraglich, inwieweit der Beschwerdegegner überhaupt in der Lage wäre, seinen Alltag selbstständig zu strukturieren und sich zu versorgen. Im Hinblick auf seine Tendenz, sich zurückzuziehen, und die schnell entstehende Überforderung in Alltagssituationen drohe bei einem Auszug aus dem Pflegezentrum Q._____ eine Verwahrlosung. Die im Gutachten von Dr. med.